Änderungen im Arbeitsrecht und Sozialversicherung 2024

Laura

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Der Steuerberater Andreas Islinger aus München informiert über die wichtigsten Anpassungen im Zusammenhang mit dem neuen Mindestlohn, die sich auf Mini- und Midijobs auswirken. Des Weiteren beleuchtet er relevante Änderungen in der Sozialversicherung, die für Arbeitnehmer und Unternehmen von Bedeutung sind.

Mindestlohn erhöht sich auf 12,41 Euro ab 1. Januar 2024:

  • Die Erhöhung von zwölf Euro auf 12,41 Euro pro Arbeitsstunde tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
  • Der neue Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, Auszubildende, Pflichtpraktikanten, sowie freiwillige Praktikanten mit einer Praktikumsdauer von unter drei Monaten sind ausgenommen.
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Wochen nach Arbeitsaufnahme sind ebenfalls nicht betroffen.

Verdienstgrenzen bei Minijobs und Untergrenze im Übergangsbereich (Midijob) steigen:

  • Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs erhöht sich durch die Mindestlohnsteigerung von 520 Euro auf 538 Euro ab Januar 2024.
  • Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten, und das Jahresentgelt ist auf 6.456 Euro begrenzt.
  • Die Untergrenze im Übergangsbereich (Midijob) verschiebt sich von 520,01 Euro auf 538,01 Euro monatlich.

Änderungen für Alt-Midijobber und Beitragsberechnung in der Sozialversicherung:

  • Bestandschutzregelungen für Alt-Midijobber laufen zum 31. Dezember 2023 aus.
  • Beschäftigte, die ab 1. Januar 2024 versicherungspflichtig bleiben wollen, müssen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt über 538 Euro haben.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 62.100 Euro jährlich, die Versicherungspflichtgrenze auf 69.300 Euro.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung erhöht sich auf 1,7 Prozent.

Rentenversicherung und Hinzuverdienstgrenzen:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt im Westen auf 7.550 Euro und im Osten auf 7.450 Euro pro Monat.
  • Die Hinzuverdienstgrenze bei Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt ab 2024 18.558,75 Euro brutto jährlich.
  • Bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 37.117,50 Euro brutto jährlich.

Neue Sachbezugswerte ab 2024:

  • Die Sachbezugswerte für Verpflegung betragen monatlich 313 Euro, für Unterkunft und Miete 278 Euro.
  • Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt bei 10,43 Euro.

Andreas Islinger unterstreicht, dass Unternehmen mit den neuen Regelungen vertraut sein sollten und empfiehlt Expertenrat für eine erfolgreiche Umsetzung.

Basierend auf einer Pressemitteilung von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft vom 20.12.2023